Vollstreckung Polen, Inkasso Polen, Kanzlei Polen, der polnische Gerichtsvollzieher Inkasso in Polen, Vollstreckung in Polen
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Zwangsvollstreckung deutscher Titel in Polen Immer häufiger kommt es vor, dass aufgrund von grenzüberschreitenden Geschäfte anhand eines deutschen Titels gegen einen ansässigen Schuldner in Polen eine Vollstreckung betrieben werden soll. Voraussetzung für die Vollstreckung von anerkannten Gerichtsentscheidungen ist, dass sie im Staat der Gerichtsentscheidung (so beispielsweise in Deutschland) vollstreckbar sind und dass im Vollstreckungsstaat (so beispielsweise in Polen) einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung/Vollstreckungsklausel stattgegeben wurde. Erst dann kann der eigentliche Antrag auf Zwangsvollstreckung (Vollstreckungsantrag) beim polnischen Gerichtsvollzieher gestellt werden. Wichtig ist hierbei, dass der Rechtsanwalt den Gerichtsvollzieher für das Zwangsvollstreckungsverfahren sich selber aussuchen kann, denn es besteht hier kein Zwang aufgrund der Zuständigkeit. Das erleichtert vor allem die Zusammenarbeit mit dem Gerichtsvollzieher, da die Akteneisicht jeder Zeit vor Ort gewährleistet werden kann. Im Unterschied zu Deutschland ist der Gerichtsvollzieher in Polen nicht ein Angestellter des Gerichts, sondern ein selbständiger Unternehmer, der einen prozentualen Betrag von der eingetriebenen Forderung erhält. Somit ist der polnische Gerichtsvollzieher auch mehr motiviert, denn je grösser die eingetriebene Forderung ist, desto mehr verdient er auch. Damit die Kanzlei für Sie das Verfahren (Zwangsvollstreckungsverfahren bei dem polnischen Gerichtsvollzieher) einleiten kann, müssen sie samt des deutschen Titels eine Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitels (EuVT) nach der europäischen Verordnung (EG) Nr. 805/2004 oder eine Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO (EG 44/2001) vorlegen. Europäischer Vollstreckungstitel – Vollstreckung in Polen a) Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (EuVT) nach der europäischen Verordnung (EG) Nr. 805/2004 Bei dem Europäischen Vollstreckungstitel handelt es sich um eine Bescheinigung, die einer Entscheidung, einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde beigefügt ist und die den freien Verkehr dieser Urkunden in der Europäischen Union ermöglicht. Liegt ein Europäischer Vollstreckungstitel vor, bedarf es im Vollstreckungsmitgliedstaat (also in Polen) keiner Vollstreckbarerklärung mehr. Hierbei muss nur noch ein Antrag auf eine Vollstreckungsklausel gestellt werden. Wichtig ist hierbei, dass eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (EuVT) nur über einen Titel erteilt werden kann, der eine unbestrittene Forderung zum Gegenstand hat. Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO – Vollstreckung in Polen b) Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO (EG 44/2001) Die EuGVVO (VERORDNUNG EG Nr. 44/2001 DES RATES vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) regelt u.an. auch die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten. Diese werden im Ausland nach Art. 38 Abs. 1 EuGVVO auf Antrag des Titelgläubigers für vollstreckbar erklärt. Die Erteilung der Bescheinigung kann vom Gläubiger bei dem deutschen Gericht beantragt werden, dass die Entscheidung erlassen hat. Bei der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO handelt es sich um ein Formblatt, dass in Anhang V zur Verordnung vorgegeben ist. Der Inhalt der Bescheinigung muss dem Formblatt entsprechen, damit diese auch ohne Übersetzung im Ausland verwendet werden kann. Mit der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO erhält eine deutsche Entscheidung gewissermaßen einen „Reisepass.“ Der Titelgläubiger kann unter Vorlage der Entscheidung sowie der Bescheinigung in Polen die Vollstreckbarerklärung als auch eine Vollstreckungsklausel beantragen. Dieses Verfahren, ist im Gegensatz zu dem oben ausgeführten Fall a) Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (EuVT) nach der europäischen Verordnung (EG) Nr. 805/2004, jedoch aufwendiger. Vollstreckung in Polen, Inkasso in Polen
Europäischer Vollstreckungstitel – Vollstreckung in Polen Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (EuVT, EU-Vollstreckungstitel) nach der europäischen Verordnung (EG) Nr. 805/2004 Bei dem Europäischen Vollstreckungstitel handelt es sich um eine Bescheinigung, die einer Entscheidung, einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde beigefügt ist und die den freien Verkehr dieser Urkunden in der Europäischen Union ermöglicht. Liegt ein Europäischer Vollstreckungstitel vor, bedarf es im Vollstreckungsmitgliedstaat (also in Polen) keiner Vollstreckbarerklärung mehr. Hierbei muss nur noch ein Antrag auf eine Vollstreckungsklausel gestellt werden. Wichtig ist hierbei, dass eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (EuVT) nur über einen Titel erteilt werden kann, der eine unbestrittene Forderung zum Gegenstand hat. Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, Europäischer Vollstreckungstitel
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